Satzung
§ 1) Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Landesbühne für Wilhelmshaven“. Nach der Eintragung im Vereinsregister wird der Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form „e.V.“ hinzugefügt.
2. Sitz des Vereins ist Wilhelmshaven.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2) Zweck des Vereins
Vereinszweck ist die Förderung von Kunst und Kultur durch ideelle, praktische und finanzielle Unterstützung der Landesbühne Wilhelmshaven. Der Förderverein wird das Theater insgesamt oder einzelne Produktionen und das kulturelle Rahmenprogramm unterstützen. Er wird weiter durch geeignete Maßnahmen für eine Festigung und Vertiefung der kulturellen Funktion der Landesbühne Wilhelmshaven in ihrer überregionalen Ausstrahlung sowie für die Einbindung der Wilhelmshavener Bevölkerung sorgen.
§ 3) Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4) Begründung der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich zu den Vereinszielen bekennen.
2. Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss die schriftliche Zustimmungserklärung des/der gesetzlichen Vertreter/s beigefügt werden.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Mitgliedschaft durch den Verein.
5. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
6. Hat der Vorstand die Aufnahme abgelehnt, so kann der Mitgliedschaftsbewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen, die dann abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheidet.
§ 5) Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
4. Ein Ausschluss der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung der Beiträge im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen wer-den, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Darüber hinaus endet die Mitgliedschaft durch Tod sowie durch Auflösung des Vereins.
§ 6) Beiträge und Spenden
1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben.
2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt:
3. Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.März jeden Jahres zahlbar.
4. Änderungen der Beitragshöhe / der Zahlungsmodalitäten werden mit Wirkung für die Zukunft von der Mitgliederversammlung beschlossen.
5. Der Förderverein wirbt um Spenden zur Aufgabenerfüllung.
§ 7) Organe
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
§ 8) Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
■ Dem/r Vorsitzenden
■ Einem/r stellvertretenden Vorsitzenden
■ Dem/r Schatzmeister/in
■ Dem/r Schriftführer/in
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit eine neues Vorstandsmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder hinzuzuwählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt.
4. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne von § 26 BGB durch den Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied oder im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
6. Der Vorstand leitet den Verein. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann einen Geschäftsführer bestellen, der dann mit beratender Stimme dem Vor-stand angehört.
7. Der Vorsitzende hat den Geschäftsgang zu regeln und den Verein nach außen zu vertreten. Der Schatzmeister zieht die Beiträge ein und verwaltet das Vereins-vermögen.
8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder zwei weiteren Vorstandsmitgliedern schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
9. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
• Die Entscheidung über die Mittelverwendung
• Die Entscheidung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern
• Die Beschlussfassung über alle grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung des Vereins.
• Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und der Vollzug der dort getroffenen Beschlüsse.
§ 9) Beirat
Es kann ein Beirat gewählt werden, der den Vorstand in seiner Arbeit unterstützt. Die Beiratsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
Das Beiratsamt hat eine Amtsdauer von drei Jahren.
§ 10) Mitgliederversammlung
1. Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Auf Mehrheitsbeschluss des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
3. Auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder ist innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand – unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie Tagungsort und Tagungszeit – spätestens vierzehn Tage vor dem vorgesehenen Termin schriftlich eingeladen.
5. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer der Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
7. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder erforderlich, in allen übrigen Fällen entscheidet die Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
8. Über eine Änderung der Satzung kann nur abgestimmt werden, wenn in der entsprechenden Einladung zur Mitgliederversammlung alte und neue Fassung der abzuändernden Satzungsbestimmungen niedergelegt sind. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von zwei Drittel erforderlich.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, in die insbesondere die gefassten Beschlüsse und Entscheidungen aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
10. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Die Wahl des Vorstandes für eine Amtsdauer von 3 Jahren
• Die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Amtsdauer von 3 Jahren
• Die Aufstellung des Jahresvoranschlags
• Die Anerkennung der Jahresrechnung
• Die Entgegennahn1e des Geschäftsberichts
• Die Entlastung des Vorstandes
• Die Beschlussfassung über die Beitragsordnung
• Die Entscheidung über die Anträge des Vorstandes
• Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
• Die Auflösung des Vereins
• Die Wahl des Beirates
§ 11) Versammlungsniederschrift
1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
2. Eine Abschrift des Versammlungsprotokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden.
§ 12) Liquidation/Auflösung des Vereins
1. Die Liquidation obliegt dem ersten Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
2. Bei Liquidation des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesbühne Niedersachsen Nord GmbH, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 13) Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung auf Wunsch des Registergerichts oder des Finanzamtes vorzunehmen.
Die Gründungsversammlung hat die vorliegende Satzung am 16.11.2013 beschlossen. Damit tritt die am 16.11.2013 beschlossene Satzung in Kraft.
Wilhelmshaven, den 16.11.2013
